Mit dieser Entscheidung stellte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die rumänische Praxis, die offizielle Änderung der Geschlechtsidentität nur nach einer operativen Anpassung der Geschlechtsmerkmale anerkennen.
Eine ähnliche Bestimmung im deutschen Recht (§ 8 Abs. Abs. 1 Nr. 4 Transsexuellengesetz) ist seit dem 11.1.2011 durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ungültig (BVerfGE 128, 109).